„Fahrerflucht“, ein typisch deutsches Delikt

Diese „Fahrerflucht“ ist nach deutschem Recht ein eigenständiges Delikt, das in anderen Ländern unbekannt ist. Korrekt lautet die Straftat, die in § 142 StGB geregelt ist, „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” und bestraft, immerhin mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, jeden „Unfallbeteiligten, … der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, … bevor er die Feststellung seiner Person ermöglicht hat”.

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