Brüssel reagiert verärgert

Sowohl öffentlich als auch auf privater Ebene haben die Mitglieder der EU-Kommission sich überrascht und verärgert darüber gezeigt, dass Spanien im vergangenen Jahr mit 5% erheblich vom vorgegebenen Defizitlimit von 4,2% des Bruttoinlandsproduktes (BIP) abgewichen ist. Die neue Regierung, wenn sie dann endlich im Amt ist, wird erneut bedeutende Kürzungen vornehmen und um einen Aufschub der schrittweisen Absenkung ersuchen müssen.

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Erbausschlagung im deutsch-spanischen Verhältnis – Teil 2

Im ersten Teil dieses Artikels. der in der vorigen Ausgabe des Wochenblattes erschienen ist, erläuterten Dr. Löber und Dr. Steinmetz die Unterschiede bei der Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft nach deutschem bzw. spanischem Recht. Gilt deutsches Recht, so ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalles auszuschlagen. Erfolgt dies nicht, gilt die Erbschaft als angenommen. Lebte der Erblasser im Ausland oder befand sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland, beträgt sie sechs Monate. Die Fristen sind nicht verlängerbar. Auch bei Ausschlagung am spanischen Wohnort sind die Fristen einzuhalten und die Ausschlagungserklärung selbst an das zuständige deutsche Gericht weiterzuleiten. (siehe auch Teil 1 unter www.wochenblatt.es)

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