Wahlrecht für Auslandsdeutsche

Die Stiftung Verbundenheit mit den Deutschen im Ausland informiert

Mit der Bundestagswahl am Sonntag, dem 22. September 2013 stellen die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger Deutschlands die Weichen für die Politik in der nächsten Legislaturperiode. Auch im Ausland lebende Deutsche haben die Möglichkeit, einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stel-len und somit bei den Bundestagswahlen von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

Berlin – Die „Stiftung Verbundenheit mit den Deutschen im Ausland“ hat sich das Ziel gesetzt, die im Ausland lebenden Deutschen verstärkt über ihr Bundestagswahlrecht zu informieren.

Die „Stiftung Verbundenheit mit den Deutschen im Ausland“ wurde vom saarländischen Unternehmer Dr. jur. Kurt Linster im Jahre 2004 errichtet. Die Stiftung fördert Maßnahmen, die dem Erhalt der deutschen Sprache und Kultur sowie der Völkerverständigung dienen. Es werden unter anderem der Jugend-, Schüler-, und Studentenaustausch gefördert, Kongresse, Vortragsveranstaltungen und Seminare durchgeführt und Kulturprojekte deutschsprachiger Medien im Ausland gefördert. Auch werden deutsche Schulen und Kindergärten im Ausland finanziell unterstützt und humanitäre Hilfe für bedürftige Deutsche im Ausland geleistet.

Nach dem Bundeswahlgesetz sind auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Die Wahlberechtigung auf Basis dieser zweiten Alternative kann im Einzelfall durch die näheren Lebensumstände belegt werden. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch Aufnahme deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung kommen unter anderem Ortskräfte mit deutscher Staatsangehörigkeit an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goethe-Instituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, Organisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Außenhandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien als wahlberechtigter Personenkreis in Betracht. Die Tatsachen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen, sind zusammen mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis glaubhaft zu machen.

Die zuständige Gemeinde entscheidet, ob die Voraussetzungen zur Ausübung des Wahlrechtes vorliegen. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich Einspruch eingelegt werden.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (1. September 2013) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Zuständig ist die Gemeinde, bei der man vor Fortzug aus Deutschland zuletzt gemeldet war. Für Wahlberechtigte, die niemals für mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist entscheidend, an welchem Ort im Inland sich ihre Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland schwerpunktmäßig manifestiert.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 2013 und Wahlscheinantrag gemäß § 18 Absatz 5 der Bundewahlordnung steht zum Download bereit. (www.destatis.de/DE/Service/Kontakt/Bundeswahlleiter/Kontakt.html erhältlich.

Weitere ausführliche Informationen und den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis finden Sie ebenfalls unter stiftung-verbundenheit.de