Nach Erhalt der Genehmigungen ist zu beachten, dass sich die Antragsteller während aller Phasen des Vorgangs – vom Beginn des Feuers bis zu dessen vollständiger Löschung – im ausgewiesenen Bereich aufhalten müssen. Das Entzünden jeglicher Art von Feuer ist ab 17:00 Uhr am 23. Juni bis 4:00 Uhr am 25. Juni beschränkt; zu diesem Zeitpunkt müssen die Feuer vollständig gelöscht sein. Zudem darf der Bereich des Lagerfeuers nicht verlassen werden, bis dessen vollständige Löschung tatsächlich überprüft wurde.
Der Materialstapel, aus dem das Lagerfeuer besteht, darf eine Höhe von vier Metern nicht überschreiten und muss über einen Sicherheitsabstand von sechs Metern rund um den Entzündungsbereich verfügen. Ebenso ist die Teilnahme von Minderjährigen zu jedem Zeitpunkt der Feier verboten; sie müssen sich in sicherer Entfernung davon aufhalten.
Es dürfen auch keine brennbaren Materialien, Kunststoffteile oder Abfälle verwendet werden, die bei ihrer Verbrennung umweltschädliche, giftige oder belästigende Gase freisetzen können, wie beispielsweise Reifen, Sprühdosen und andere anorganische Brennstoffe, die erhebliche Schäden für die Umwelt und die Gesundheit der Menschen verursachen.
Die Feuer müssen in einem Mindestabstand von 50 Metern zu Gebäuden, Stromleitungen, Anlagen jeglicher Art, Fahrzeugen, Krankenhäusern oder öffentlichen Gebäuden aufgestellt werden. Zudem müssen alle Arten von Brennstoffen oder Materialien, die in der Umgebung abgelagert sind und die Ausbreitung des Feuers begünstigen könnten, entfernt werden.
Es ist verboten, das Lagerfeuer auf jeglicher Art von befestigtem Untergrund anzulegen, sei es auf Asphalt, Fliesen, öffentlichen Grünflächen oder städtischen Einrichtungen.
Wird festgestellt, dass der für ein Lagerfeuer vorbereitete Holzstapel nicht den festgelegten Sicherheitsmaßnahmen entspricht, wird der Verantwortliche darauf hingewiesen, diesen so schnell wie möglich zu entfernen.
Die Nichteinhaltung der festgelegten Verbote oder Auflagen kann zur Verhängung einer entsprechenden Strafe gegen die Verantwortlichen für die Feuer führen, wobei ihnen zudem die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden. [prensa]



