Zentrales Testamentsregister soll auch in Deutschland geschaffen werden

Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano

Spanien besitzt seit langen Jahren in Madrid ein zentrales Testamentsregister. Ohne größere Schwierigkeiten kann beim Tod einer Person festgestellt werden, ob dort letztwillige Verfügungen in notarieller Form registriert sind.

Eine internationale Sterbeurkunde öffnet bspw. für ausländische Erben die Tore zum Archiv. Nicht nur vor spanischen Notaren oder Konsulaten errichtete letztwillige Verfügungen werden dort registriert; eintragungsfähig sind auch in notarieller Form errichtete Testamente und Erbverträge ausländischer Notare. Dies bedarf jedoch eines besonderen Antrags des jeweiligen Testators bzw. des protokollierenden ausländischen Notars; hingegen sind spanische Notare oder Konsulate verpflichtet, das Zentrale Testamentsregister in Madrid von jeder beurkundeten letztwilligen Verfügung zu unterrichten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Testators. Es handelt sich hierbei nicht um eine Verwahrung der Testamente in Madrid, sondern lediglich um ein formelles Eintragungsersuchen des jeweiligen Notars.

Spanisches Testamentsregister hat sich bewährt

Spanien hat mit seinem Zentralen Testamentsregister (Registro de Actos de Ultima Voluntad) die Anforderungen erfüllt, die ihm als Mitgliedstaat des Baseler Abkommens vom 16.05.1972 obliegen. Die offizielle Bezeichnung dieses Abkommens lautet: „Europäisches Übereinkommen über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten“. Deutschland hat das Abkommen zwar signiert, bisher jedoch noch nicht in Kraft gesetzt. Allerdings hat kürzlich der deutsche Bundesrat beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes über ein zentrales Testamentsregister in Deutschland in den Bundestag einzubringen. Es soll bei der Bundesnotarkammer in Berlin zentral ein Testamentsregister eingerichtet werden und die dezentrale Verwahrung der Urkunden bei ca. 5.200 Stellen in Deutschland ablösen. Dies soll nicht nur der Effizienzsteigerung und Entlastung der Justiz dienen, sondern auch der Verwaltungsvereinfachung. Während deutsche Nachlassgerichte bei Hinweis auf spanisches Vermögen des Erblassers befugt waren, ihre Kollegen in Madrid um Auskunft über etwa dort registrierte letztwillige Verfügungen zu ersuchen, waren nur sehr findige spanische Nachlassbehörden, Gerichte oder Notare in der Lage, sich im deutschen Testaments-Kleinstaaterei-Wirrwarr zurechtzufinden. Dies soll nun in absehbarer Zeit anders und besser werden. Denn in spanischen Erbsachen gilt die Halbjahresfrist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Man muss sich also beeilen. Trotz der relativen geographischen Nähe von Berlin nach Basel und seinem Abkommen: es dauert alles noch seine Zeit.

Dr. Löber betreibt in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Dr. Steinmetz eine Kanzlei in Frankfurt am Main, Kaulbachstr. 1, D-60594 Frankfurt am Main (Tel. 0049 (0) 69- 96 22 11 23, Fax: 0049 (0) 69 – 96 22 11 11), info@loeber-steinmetz.de, www.loeber-steinmetz.de“ target=“_blank“ rel=“nofollow“>www.loeber-steinmetz.de.

Herr Dr. Löber betreibt auch gemeinsam mit seinem Partner Fernando Lozano, Abogado, Anwaltskanzleien in Dénia und Valencia (Tel. 0034.963.28.77.93, www.loe­berlozano.com)