Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz
In allen Erbsachen mit deutsch-spanischem Hintergrund ist sowohl der spanische wie auch der deutsche Fiskus beteiligt.
Da es kein Erbschafts-Doppelbesteuerungsabkommen im deutsch-spanischen Verhältnis gibt, gilt die Anrechnungsmethode. Das bedeutet, dass die in einem Staat entrichteten Erbschaftsteuern im anderen Staat grundsätzlich angerechnet werden müssen. Soweit an dieser Stelle Ausführungen zum Thema „Steuern“.
Wie sieht es aber mit der Absetzbarkeit von Kosten aus, etwa für Immobiliensachverständige, Rechtsanwälte und Notare im Rahmen der außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung. Diese Kosten entstehen in der Regel im Rahmen von Erbauseinandersetzungen. Wenn es um die Wertigkeit einer Immobilie oder eines Gewerbebetriebes geht, steht Sachverständigenrat hoch im Kurs. Das gleiche gilt für Rechtsanwälte und Notare, die an der Gestaltung von Erbauseinandersetzungsverträgen entscheidend mitwirken. Die Auseinandersetzung ist auch eine Notwendigkeit, da die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt ist, sondern auseinander zu setzen ist.
Sind diese Kosten steuerlich absetzbar, verringert sich nicht nur die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer, sondern auch diese selbst. Was den deutschen Fiskus anbetrifft, so hat der Bundesfinanzhof in einem soeben veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Hierzu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige. Von deutschen Finanzbehörden wird häufig wegen der Ferne zum (spanischen) Immobilienobjekt die Vorlage eines Sachverständigengutachtens verlangt. Gut zu wissen, dass derartige Kosten nach der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs von der Erbschaftsteuer absetzbar sind.
Das Urteil kann gegen eine Schutzgebühr von 10,- € (inkl. Porto) angefordert werden bei der Kanzlei Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten.
Dr. Löber betreibt in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Dr. Steinmetz eine Kanzlei in Frankfurt am Main, Kaulbachstr. 1, D-60594 Frankfurt am Main (Tel. 0049 (0) 69- 96 22 11 23, Fax: 0049 (0) 69 – 96 22 11 11), info@loeber-steinmetz.de, www.loeber-steinmetz.de.