Die wichtigste Nachricht vor 30 Jahren
Nach dem EG-Beitrittsabkommen mit Spanien, das am 1. Januar 1986 in Kraft getreten war, wäre das freie Niederlassungsrecht für Ausländer in Spanien erst sieben Jahre später vollkommen wirksam geworden. Trotzdem konnten wir in unserer Ausgabe vom 24. Januar 1986 bereits positive Nachrichten veröffentlichen. Die lästige Bürokratie in Bezug auf die Beantragung einer Arbeitsgenehmigung war zumindest für Selbstständige nicht mehr erforderlich. Wer eine Firma eröffnen oder als Freiberufler tätig werden wollte, benötigte nur noch die Aufenthaltsgenehmigung – Residencia genannt.
In unserer Ausgabe vom 24. Januar 1986 konnten wir unseren Lesern über die ersten positiven Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Gemeinschaft EG berichten. Insbesondere die Erlangung einer Arbeitsgenehmigung für einen Ausländer war in dieser Zeit ein ausgesprochener Hindernislauf. Zumindest für Personen, die selbstständig tätig werden wollten, hatte der EG-Beitritt bereits erhebliche Erleichterung gebracht, die wir ausführlich kommentierten.
Trotz der 7-Jahresfrist wesentliche Erleichterungen für EG-Bürger
Selbstständige brauchen keine Arbeitsgenehmigung mehr
In dem EG-Beitrittsabkommen das Spanien am 12. Juni des vergangenen Jahres unterzeichnete, ist eine Klausel enthalten, nach der das freie Niederlassungsrecht innerhalb der EG-Grenzen erst in sieben Jahren wirksam wird. Dennoch herrscht schon jetzt größere Freizügigkeit für die EG-Bürger, die sich in Spanien niederlassen wollen, insbesondere für diejenigen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollen.
EG-Bürger, die in Spanien selbstständig, also auf „Cuenta propia“ arbeiten möchten, brauchen ab sofort keine Arbeitsgenehmigung mehr dafür, sondern nur noch eine Residenzkarte.
Für die Nichtselbstständigen, die sich neu in Spanien niederlassen wollen, sind vorerst keine wesentlichen Erleichterungen in Kraft getreten. Hier gilt: Wer bereits in Spanien ansässig ist und eine Verlängerung seiner Arbeitskarte auf „Cuenta ajena“ beantragen muss, bekommt nun automatisch eine Arbeitskarte, die nicht mehr auf eine bestimmte Firma oder eine Berufssparte beschränkt ist und fünf Jahre für die spanische Provinz Gültigkeit hat, in der sie erteilt wurde.