Spanisches Wohnungseigentum und spanisches Zivilprozessrecht
1. Räumungsfrist nach Verkündung des Räumungsurteils über Wohnungsmiete wird auf 15 Tage nach Zustellung des Urteils verkürzt. Das Räumungsurteil enthält den Ausspruch zu welchem Datum die Wohnung geräumt werden muss.
2. Steht der Wohnungsmieter mit einer Monatsmiete im Rückstand, kann bereits Räumungsklage eingereicht werden. Bisher musste man 2 Monate abwarten.
3. Die Räumungsklage kann jetzt im zügigen Klageverfahren “juicio verbal” durchgeführt werden.
4. Dem Vermieter wird ein Sonderkündigungsrecht bei Eigenbedarf für nahe Verwandte wie Kinder eingeräumt. Dies muss im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen werden, so kann die Mindestbindungsfrist des Vermieters von 5 Jahren umgangen werden.
5. Im spanischen Wohnungseigentumsrecht wird die Einrichtung von Installationen zu alternativen Energien im Genehmigungsverfahren der Eigentümergemeinschaften vereinfacht.
Eine Ladestation für ein Elektrofahrzeug in der eigenen Garage bedarf keiner Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, sondern nur der Anzeige gegenüber dem Präsidenten.
Die Solarheizungsanlagen von Warmwassser auf dem eigenen Dach bedarf nur der Anzeige gegenüber dem Präsidenten, wenn sie das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht beeinträchtigt. Ansonsten ist eine 1/3 Abstimmungsquote erforderlich.
Auf dem Gemeinschaftsdach müssen 3/5 der Miteigentümer in einer Eigentümerversammlung zustimmen.
Wir beraten Sie im spanischen Wohnungseigentumsrecht (LPH – WEG), spanischen Mietrecht und vertreten Sie vor spanischen Gerichten.
Cano & Luickhardt SL
D. Luickhardt
Abogado, Rechtsanwalt
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