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Missstände im Sexualstrafrecht sollen behoben werden

von Wochenblatt
22. Dezember 2018
in Spanien
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Der „sexuelle Missbrauch“ soll zugunsten des „sexuellen Angriffs“ abgeschafft, das Sexualstrafrecht vereinfacht und die Opfer stärker geschützt werden

Madrid – Im Frühjahr sorgte das Urteil des Obersten Gerichtshofes von Navarra im Fall „La Manada“ für eine Protestwelle (das Wochenblatt berichtete). Damals kam ein großer rechtlicher Missstand im spanischen Sexualstrafrecht ans Licht, der nun von der Justiz-Kommission und der Regierung bereinigt werden soll.

Der Fall „La Manada“

Im Sommer 2016 hatten fünf Freunde, die sich als „La Manada“ (das Rudel) bezeichneten, bei den Festlichkeiten des Volksfestes Sanfermines in Pamplona eine damals 18-Jährige aus Madrid in einen Hauseingang gezogen. Dort wurde die junge Frau von den fünf muskulösen Männern umringt, und es wurden an ihr bis zu sechs Penetrationen vollzogen. Die junge Frau ergab sich ihren übermächtigen Tätern, schloss die Augen und stieß Schmerzensschreie aus. Die Männer zeichneten das Geschehen per Handy auf, um sich später in den sozialen Netzwerken mit ihrer Tat zu brüsten (die Videos wurden in dem Gerichtsverfahren verwendet). Im Anschluss ließen die Täter ihr Opfer im Hauseingang liegen und nahmen ihr das Mobiltelefon ab.

Das Urteil

Der Oberste Gerichtshof von Navarra verurteilte die fünf Angeklagten am 26. April jedoch nicht wegen „sexuellen Angriffes“, was in Deutschland der Vergewaltigung entspricht, sondern wegen „sexuellen Missbrauchs“ (in D: sexueller Übergriff) und somit „nur“ zu neun Jahren Haft. Die Richter führten an, dass das für einen „sexuellen Angriff“ erforderliche Tatbestandsmerkmal der „Gewalt“ bzw. der „Einschüchterung“ hätte nicht nachgewiesen werden können. Im Urteil wird aufgeführt, dass der Oberste Spanische Gerichtshof für das Tatbestandsmerkmal der Gewalt eine körperliche und starke Gewalteinwirkung auf das Opfer fordert, um dessen Willen zu brechen. Eine Einschüchterung sei gegeben, wenn ein empfindliches, zukünftiges und mögliches Übel angedroht werde, um den Willen zu brechen. Und das ist der springende Punkt. Zwar erkannten die Richter an, dass die fünf Männer, die das Opfer einkreisten, eine „überlegene“ Position gegenüber der 18-Jährigen eingenommen hatten, doch handele es sich nicht um eine Einschüchterung im rechtlichen Sinne, so die richterliche Schlussfolgerung.

Die Folgen

Das Urteil sorgte für eine Welle der Empörung. In zahlreichen Städten demonstrierten Tausende Bürger, bezogen Stellung für das Opfer und gegen das beschämende Verhalten der Täter. Ein rechtlicher Missstand war zutage getreten. Musste eine Frau erst mit einem empfindlichen, zukünftigen und möglichen Übel bedroht werden, um sich eingeschüchtert zu fühlen, fragten sich die empörten Bürger.

Zusammenfassung unter „sexueller Angriff“

Nun nahm sich eine Expertenkommission des Themas an und arbeitete Verbesserungsvorschläge zur Änderung des Spanischen Strafgesetzbuches (Código Penal) für Sexualstraftaten aus.

Die Experten plädieren für eine Zusammenfassung aller Delikte gegen die sexuelle Freiheit einer anderen Person und ohne ihre Zustimmung in einem Absatz unter dem Titel „Vergewaltigungen und sexuelle Angriffe“. Sexuelle Belästigung (acoso), sexueller Missbrauch (abuso) und sexueller Angriff (agresión) sollen unter letzterem Begriff zusammengefasst werden, Tatbestandsmerkmale wie Gewalt oder Drohung strafverschärfend wirken.

Problematisch: die Definition der „Zustimmung“

Kopfzerbrechen bereitet die genaue Definition des Tatbestandsmerkmals „Zustimmung“. Noch sind sich die Experten nur darüber einig, dass eine klare Definition dringend erforderlich ist, um den Richtern eine klare Rechtsgrundlage zu schaffen.

Die Regierung befürwortet, dass vom Opfer eines sexuellen Angriffes keine ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung verlangt wird. Demnach könne es, wie im La Manada-Fall, zu einer stark einschüchternden Situation kommen, die bei dem Opfer zu Angst, Panik, Lähmung und Auslieferung führe. Eine Reaktion könne hier nicht erwartet werden. Der Nachweis für die Ablehnung des Opfers gegenüber dem Angriff dürfe nicht in der Verantwortlichkeit des Opfers, sondern müsse in der des Täters liegen.

Stichwörter: JustizSlide
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