Erbausschlagung im deutsch-spanischen Verhältnis – Teil 2

Im ersten Teil dieses Artikels. der in der vorigen Ausgabe des Wochenblattes erschienen ist, erläuterten Dr. Löber und Dr. Steinmetz die Unterschiede bei der Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft nach deutschem bzw. spanischem Recht. Gilt deutsches Recht, so ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalles auszuschlagen. Erfolgt dies nicht, gilt die Erbschaft als angenommen. Lebte der Erblasser im Ausland oder befand sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland, beträgt sie sechs Monate. Die Fristen sind nicht verlängerbar. Auch bei Ausschlagung am spanischen Wohnort sind die Fristen einzuhalten und die Ausschlagungserklärung selbst an das zuständige deutsche Gericht weiterzuleiten. (siehe auch Teil 1 unter www.wochenblatt.es)

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Warnung vor Gasbetrügern

Das Regionalministerium für Wirtschaft, Industrie und Handel weist die Nutzer von Butangas im Haushalt darauf hin, dass die Überprüfung von Butan- und Propangasinstallationen nur alle fünf Jahre vorgeschrieben ist. Die Überprüfung und gegebenenfalls Erneuerung von Schläuchen und Ventilen, deren Verfallsdatum erreicht ist, müsse von behördlich anerkannten Betrieben durchgeführt werden. Welchen Installateur man auswählt, liege jedoch vollständig im Ermessen des Kunden.

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Eine Hommage an die kanarische Natur

Am 1. April wurde in Pyramiden-Museum von Güímar ein neuer Bereich eröffnet, der in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern der Universität La Laguna entworfen wurde. Der nachhaltige Garten – Jardín Sostenible –, der den Freilichtbereich des Museums bereichert, ist eine Nachbildung eines natürlichen Habitats, wie es in den Schluchten bzw. Wasserläufen der Inseln zu finden ist.

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