Die Erbschaftssteuer in Spanien

Ein Artikel von Robert Engels

Ziel der folgenden Ausführungen ist es, die Grundzüge der Berechnung der spanischen Erbschaftssteuerlast zusammenfassend für den Fall darzustellen, dass nationales spanisches Erbschaftssteuerrecht aufgrund des Gesetzes 29/1987 (Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) anzuwenden ist.

Dies ist immer dann der Fall, wenn sowohl Erblasser als auch Erbe nicht in einem der autonomen Gebiete Spaniens ansässig sind. Beispielsweise kann also das vorteilhafte Erbschaftssteuerrecht der Kanarischen Inseln nur dann genutzt werden, wenn der Verstorbene und der/die Erben auch dort unbeschränkt steuerpflichtig sind bzw. war. 

Bis der Europäische Gerichtshof über die Rechtmäßigkeit der spanischen Erbschaftssteuerbelastung für nicht in Spanien Ansässige im Rahmen des Verfahrens C-127/12 urteilt, müssen Erben von in Spanien belegenem Vermögen immer dann, wenn nicht Erben und Erblasser in Spanien ansässig sind, Erbschaftssteuern nach dem nationalen Erbschaftssteuergesetz 29/1987 vom 18. Dezember entrichten.

Die Erbschaftssteuer­­berechnung nach dem spanischen nationalen Recht

Der Erbe ist als Erwerber des Nachlasses als natürliche Person Schuldner der Erbschaftssteuer. In dem Fall von nicht in Spanien ansässigen Erben unterliegt nur der in Spanien belegene Teil des erworbenen Vermögens dem spanischen Steuerrecht.

Als Basis für die Steuerzahlung gilt der in der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung erklärte Wert. Hält die zuständige zentrale Finanzbehörde in Madrid (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) diesen Wert für nicht realistisch, kann diese eine eigene Wertbestimmung vornehmen.

Die Erbschaftssteuer ist auf Grundlage der in der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung im Rahmen einer sogenannten Selbstveranlagung innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall zu entrichten. Anderenfalls werden, zusätzlich zu dem Verzugszins, erhebliche pauschale Strafzuschläge fällig. Die 6 Monatsfrist kann vor Ablauf von 5 Monaten nach dem Erbfall auf 12 Monate verlängert werden, wenn dies ordnungsgemäß begründet wird. 

Alternativ zu der Selbstveranlagung kann die Berechnung der Erbschaftssteuer auch der AEAT überlassen werden, diese Verfahren dauern jedoch teilweise mehrere Jahre mit der Folge, dass evtl. nicht über den Nachlass verfügt werden kann.

Die Höhe der Erbschaftssteuer

Die Höhe der Erbschaftssteuer wird über ein recht komplexes Berechnungsmodell bestimmt. Zunächst wird anhand des ermittelten Wertes des Nachlasses ein Steuertarif gemäß einer in aufeinander aufbauende Wertstufen zerlegten Tabelle berechnet. Dies erfolgt unter Ansatz des progressiven Erbschaftssteuersatzes für die einzelnen Wertstufen. Die erste Wertstufe (von 0 bis 7.993,46 Euro) ist bspw. mit 7,65% zu versteuern. Vermögen über 797.555,08 Euro wird mit dem Spitzensteuersatz von 34% veranlagt. Die Folge davon ist, je nach geerbtem Vermögen, ein Mischsteuersatz, der einen Steuergrundtarif ergibt. 

Der auf diese Weise ermittelte Grundtarif wird sodann mit einem festgelegten Multiplikator versehen. Dieser bestimmt sich zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben, zum anderen nach der Höhe des Vermögens des Erben vor der Erbschaft.

Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses werden vier Steuerklassen gebildet, die später auch für die Bestimmung der Freibeträge relevant sind.

Demnach unterscheidet das Gesetz zwischen Abkömmlingen und Adoptivkindern unter 21 Jahren (Steuerklasse I), älteren Abkömmlingen oder Adoptivkindern, Ehepartnern, Eltern, Großeltern und Adoptiveltern (Steuerklasse II), Verwandten 2. und 3. Grades (Steuerklasse III) und sonstigen Personen (Steuerklasse IV). Je höher die Steuerklasse – und somit entfernter das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe – ist, desto höher fällt der Multiplikator und somit letztendlich die Steuerschuld aus.

Auch für das Vermögen des Erben vor der Erbschaft – ohne dass ausländisches Vermögen berücksichtigt würde – gibt es vier verschiedene Stufen.

Durch eine Kombination von Verwandtschaftsverhältnis und Vermögen vor der Erbschaft wird der letztendliche Multiplikator gebildet, mit dem der Grundtarif multipliziert wird. Der niedrigste Multiplikator beträgt 1,0000 (Steuerklasse I und Vermögen unter 402.678,11 Euro), der höchste 2,4000 (Steuerklasse IV und Vermögen über 4.020.770,98 Euro).  

Freibeträge und sonstige Steuerbegünstigungen 

Die Steuerfreibeträge sind von der Steuerklasse abhängig, wobei für die Steuerklasse I und II ein Freibetrag von 15.956,87 Euro und für die Steuerklasse III ein Freibetrag von 7.993,46 Euro in Abzug zu bringen ist. Erben der Steuerklasse IV steht kein Freibetrag zu.

Zusätzlich werden für bestimmte Fälle zusätzliche Freibeträge gewährt, wie beispielsweise bei behinderten Erwerbern in Abhängigkeit vom Behinderungsgrad.

Weiterhin können bestimmte Kosten (Beerdigungskosten) in Abzug gebracht werden, und bestimmte Vermögenswerte werden steuerlich besonders behandelt (bspw. Bezüge aus Lebensversicherungen).

Diese Ausführung ersetzt die Beratung im Einzelfall keineswegs. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass dieser Beitrag ausschließlich die nationale spanische Erbschaftssteuer behandelt. Die autonomen Regelungen können von dieser erheblich abweichen.

Gerade im Bereich der Erbschaftssteuern in Spanien ist eine konkrete Einzelfallberechnung dringend zu empfehlen, da nur so gewährleistet wird, dass die Steuerreduzierung optimal verläuft und die Finanzbehörden die deklarierten Werte auch ohne den Ansatz von Strafzuschlägen akzeptieren.

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