Fragen – Antwortenkatalog
Fortsetzung des II. Teils, der in der Wochenblatt-Ausgabe vom 17. Oktober veröffentlicht wurde:
Arbeit ausländischer Saisonkräfte in Deutschland
Sind für ausländische Arbeitnehmer, die nur eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeiten, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen?
Grundsätzlich gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht für alle Beschäftigungen in Deutschland. Danach sind auch für Saisonarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, sofern es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt, wie beispielsweise eine kurzfristige Beschäftigung von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres.
Auch bei Anwendung der EWG-Verordnungen und der Sozialversicherungsabkommen richtet sich die Versicherungspflicht einer Beschäftigung grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, zum Beispiel für den Fall, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zeitlich befristet nach Deutschland entsendet. Hier gelten weiterhin die Vorschriften des Entsendestaates, das heißt, in Deutschland müssen keine Sozialversi-cherungsbeiträge abgeführt werden, dafür entstehen aber auch keine deutschen Versicherungszeiten.
Weitere Besonderheiten gelten für so genannte Mehrfachbeschäftigte. Das sind Personen, die neben einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in ihrem Heimatland eine Saisonarbeit in Deutschland ausüben. Für diese Personen gelten die Rechtsvorschriften des Heimatlandes.
Der Nachweis, welches Recht in derartigen grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden ist, erfolgt mit der Bescheinigung E 101.
Wie wird diese Arbeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt?
Sofern die begrenzte Tätigkeit versicherungspflichtig ist, entstehen dadurch deutsche Pflichtbeitragszeiten. Ob hieraus eine Rente gezahlt werden kann, ist unter anderem davon abhängig, wie viele Monate Versicherungszeiten insgesamt in Deutschland zurückgelegt wurden. So besteht beispielsweise ein Anspruch auf eine Regelaltersrente erst, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, kann auch keine Rente gezahlt werden. Dann besteht in der Regel ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung.
Hat der Versicherte auch Versicherungszeiten in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworben, können neben den deutschen Zeiten auch die ausländischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden, um die Voraussetzungen für die Rente zu erfüllen. Die Zeiten werden also zusammengerechnet. Damit eine Rente gezahlt werden kann, muss der Versicherte jedoch eine Mindestzeit, zumeist ein Jahr, in Deutschland versichert gewesen sein. Bestand die Versicherung in Deutschland insgesamt für einen kürzeren Zeitraum als diese Mindestzeit, werden diese wenigen deutschen Zeiten vom Träger des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates mit entschädigt. Ein Anspruch auf eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung besteht dann nicht.
Zukünftige Arbeit im Ausland
Was ist zu beachten, wenn man für einige Zeit im Ausland arbeiten möchte?
Um Nachteile zu vermeiden, sollte in dem Fall grundsätzlich ein Beratungsgespräch mit einem Experten der Deutschen Rentenversicherung geführt werden.
Die Versicherungspflicht einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Die EWG-Verordnungen und Sozialversicherungsabkommen enthalten jedoch Ausnahmen. Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise zeitlich befristet in einen anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat entsandt, gelten weiterhin die Vorschriften über die Versicherungspflicht des Entsendestaates, also die deutschen Vorschriften. Daher entstehen in diesem Fall trotz Beschäftigung im Ausland deutsche Versicherungszeiten.
Arbeitet man im Ausland, ohne vom Arbeitgeber dorthin entsandt worden zu sein, ist unbedingt zu klären, ob die Beschäftigung der Versicherungspflicht in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat unterliegt. Ist dies der Fall, entstehen grundsätzlich keine Nachteile. Über die Regelungen der EWG-Verordnungen beziehungsweise der Sozialversicherungsabkommen können diese Versicherungszeiten für die Rente berücksichtigt werden. Sie werden zu den deut-schen Zeiten addiert. Unterliegt die Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht im Mitglied- oder Vertragsstaat, ist es eventuell sinnvoll, freiwillige Beiträge zu bezahlen, um Leistungsansprüche aufrechtzuerhalten. Dies sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden.
Bei einer Beschäftigung im sonstigen Ausland (vertragsloses Ausland), der keine Entsendung zugrunde liegt, sollte beachtet werden, dass Versicherungszeiten außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten in Deutschland weder bei der Prüfung des Rentenanspruchs noch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können. Auch in diesem Fall sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden, ob freiwillige Beiträge sinnvoll sind.
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Der 1. und 2. Teil dieses Fragen- und Antwortenkatalogs wurden in den Wochenblatt-Ausgaben vom 3. und 17. Oktober veröffentlicht.