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Die neue spanische Vermögensteuer

von Wochenblatt
23. Mai 2012
in Spanien, Wirtschaft & Branchen
Die neue spanische Vermögensteuer

© Wochenblatt

Ein Artikel von Dr. Buckhardt Löber und Fernando Lozano

Spanien und Deutschland haben nacheinander die Vermögensteuer abgeschafft. Doch dann kam die spanische Immobilien- und Finanzkrise, und aus Geldnot des Staates hat die Vorgängerregierung Zapatero die Vermögensteuer mit Königlichem Gesetzesdekret 13/2011 vom 16. September 2011 wieder eingeführt.

Die Regierung Rajoy war froh darüber, dass ihr diese Aufgabe bereits abgenommen worden war. Das Gesetz soll lediglich für die Jahre 2011 und 2012 gelten, wobei die entsprechenden Vermögensteuererklärungen jeweils 2012 und 2013 vorzulegen sind.

Die Steuerpflicht beginnt bei 700.000 Euro Vermögen:

Steuerpflichtig ist, wer ein Vermögen besitzt, das mehr als 700.000  Euro beträgt. Die entsprechenden Formulare, die vom spanischen Wirtschafts- und Finanzministerium herausgegeben werden, sind bei Fälligkeit bei der zuständigen spanischen Finanzbehörde online einzureichen.

Die Steuersätze ändern sich gegenüber der früheren Regelung nicht. Sie belaufen sich auf 0,2 bis 2,5 % des Vermögens, je nach dessen Höhe. Die Vermögensteuer beginnt bei 700.000 Euro. Wer 1 Million Euro besitzt, zahlt 732,87 Euro Vermögensteuer. Bei  Nettovermögenswerten in Höhe von über 10.695.996,06 Euro in Spanien wird linear mit 2,5 % besteuert. Bei Eheleuten wird das Vermögen üblicherweise zusammengerechnet und sodann jedem Ehegatten die Hälfte zugerechnet. Für eine Immobilie ist der höchste der drei folgenden Werte anzusetzen:

−  Katasterwert

−  Erwerbspreis oder –wert (z.B. der in einer Erbschaftsannahme angegebene Wert)

−  Steuerwert, der für andere Steuerzwecke festgestellt wird.

Begünstigte der Vermögensteuer in Spanien Ansässiger sind die Autonomías, also die spanischen Bundesländer. Jede Autonomía kann  Sonderregelungen und insbesondere Steuererleichterungen beschließen, was u.a. in Madrid, Valencia und den Balearen zur Nullbesteuerung der dort Ansässigen in Bezug auf die Vermögensteuer führt. Für Nichtansässige sind dagegen die Finanzbehörden des Zentralstaates zuständig. Der Vermögensbesteuerung unterliegt indes nicht  die innegehabte, selbst genutzte Wohnung des Steuerpflichtigen (sog. vivienda habitual) bis zu einem Wert von 300.000,– Euro. Von dieser Steuerbefreiung können allerdings beschränkt Steuerpflichtige nicht profitieren, da sie in Spanien nicht ansässig sind und daher keine ständig selbst genutzte vivienda habitual im Sinne der spanischen Steuergesetze besitzen. Für Nichtresidente gilt ein Freibetrag in Höhe von 700.000,- Euro. Die Autonomías sind befugt, darüber hinaus gehende Freibeträge und sonstige Steuererleichterungen für Personen, die in der jeweiligen Autonomía ansässig sind, zu gewähren.

Beispiel 1: Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Otto Müller nutzt zu Urlaubszwecken seine spanische Finca. Weiterhin besitzt er ein Mietshaus in Deutschland mit einem Wert von 2 Mio. Euro. Der Verkehrswert der spanischen Ferienimmobilie beläuft sich auf 1 Mio Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 700.000,- Euro wird Herr Peter Müller in Spanien aus dem Gesichtspunkt der Vermögensteuer mit einem jährlichen Betrag in Höhe von 732,87 Euro zur Kasse gebeten.

Beispiel 2: Wie aber ist die Vermögensteuersituation des Otto Müller zu beurteilen, wenn er in Spanien „residencia“ besitzt, also steuerlich unbeschränkt in Spanien veranlagt wird? Für spanische Residente ist für die Ermittlung der Vermögensteuer das so genannte Weltvermögen maßgeblich, mithin nicht nur das spanische Inlandsvermögen, sondern auch das Mietshaus in Deutschland mit einem Wert von ca. 2 Mio Euro. Deshalb ist im vorliegenden Fall steuerliche Bemessungsgrundlage für die spanische Vermögensteuer der Gesamtbetrag, mithin 3 Mio. Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 1 Mio Euro beläuft sich in diesem Falle die spanische Vermögensteuer für das versteuerbare Vermögen in Höhe von 2 Mio Euro auf 17.142,37 Euro per annum.

Formalitäten

Wie in Spanien üblich, gilt auch bei der Vermögensteuer das Prinzip der Selbstveranlagung und der Steuerzahlung aufgrund der selbst errechneten und in der Steuererklärung deklarierten Werte und Steuern. Die Steuererklärung muss zwingend online abgegeben werden. Es besteht nur dann eine Abgabepflicht für Vermögensteuererklärungen, wenn der Gesamtwert des steuerbaren und nicht steuerbaren Vermögens über 2 Mio. Euro liegt oder aufgrund der Vermögenssituation die Vermögensteuer anfällt.

Steuervertreter

Wer nicht Resident in Spanien ist, muss einen Steuerbevollmächtigten mit Wohnsitz in Spanien benennen, wenn er über eine Betriebsstätte in Spanien verfügt oder das Finanzamt ihn im Hinblick auf die Höhe und die Natur seines spanischen Vermögens dazu auffordert. Der steuerliche Vertreter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine schwere Steuerverfehlung (infracción tributaria grave).

Doppelbesteuerungs-­abkommen

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Spanien regelt auch die Vermögensteuer und weist grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen das Besteuerungsrecht zu mit Ausnahme von Immobilienvermögen, das im Belegenheitsstaat besteuert werden kann. Da Deutschland die Vermögensteuer abgeschafft hat, ist es allein der spanische Fiskus, der Vermögensteuer im deutsch-spanischen Verhältnis im vorliegenden Falle erhebt. Daran ändert auch das neue DBA D/E nichts.

Aufgrund zahlreicher Abgrenzungskriterien gibt es Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Frage, ob das in Deutschland belegene Vermögen im Einzelfall tatsächlich der spanischen Vermögensteuer unterliegt.

Die Einzelheiten des Gesetzes befinden sich im spanischen Staatsanzeiger (BOE) vom 17. September 2011. Es kann angefordert werden bei der Kanzlei Loeber & Lozano Abogados SLP in Valencia (s.u.).

Die Autoren sind Rechtsanwälte bzw. Abogados in Frankfurt am Main, Dénia und Valencia.  Dr. Löber betreibt in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Dr. Steinmetz eine Kanzlei in Frankfurt am Main, Kaulbachstr. 1, D-60594 Frankfurt am Main (Tel. 0 69- 96 22 11 23, Fax: 0 69 – 96 22 11 11)  info@loeber-steinmetz.de, www.loeber-steinmetz.de. Er betreibt gleichzeitig mit Herrn Lozano, Abogado und Asesor Fiscal die Kanzlei Loeber & Lozano Abogados SLP (03700 Dénia: Marqués de Campo 27, Tel. +34-965 78 27 54, Fax: +34-965 78 53 64, denia@loeberlozano.com und in 46004 Valencia, Conde de Salvatierra, 21, Tel. +34-963 28 77 93, Fax: + 34-963 28 77 94,       info@loeberlozano.com, www.loeberlozano.com).

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