Fragen – Antwortenkatalog
Fortsetzung des 1. Teils, der in der Wochenblatt-Ausgabe vom 3. Oktober veröffentlicht wurde.
Arbeit deutscher Versicherter im Ausland
Wie werden meine Arbeitsjahre im Ausland bei der Rentenberechnung berücksichtigt?
Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat können wie deutsche Zeiten berücksichtigt werden. Sie werden mit den deutschen Zeiten zusammengerechnet. Dabei zählen doppelt belegte Zeiträume jedoch nur einmal. Bei der Berechnung Ihrer deutschen Rente wirken sich Versicherungszeiten aus Vertragsstaaten in der Regel nicht aus, hier zählen für die Ermittlung der Rentenhöhe nur Ihre deutschen Zeiten.
Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedstaaten werden dagegen bei der so genannten zwischenstaatlichen Berechnung mit einbezogen. Aus dieser Berechnung erhalten Sie den Anteil als Rente, der auf Ihre deutschen Versi-cherungszeiten entfällt. Da sich die ausländischen Zeiten positiv auf die Bewertung der deutschen Zeiten auswirken können, ist dieser Rentenbetrag in der Regel höher als bei einer Berechnung allein aus Ihren deutschen Versicherungszeiten.
Aus Ihren Versicherungszeiten in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat erhalten Sie eine eigene Rente vom zuständigen Träger dieses Staats, wenn nach dem dort geltenden Recht die Voraussetzungen für die beantragte Rente erfüllt sind.
Versicherungszeiten in einem sonstigen Staat (so genanntes vertragsloses Ausland) können in Deutschland weder bei der Prüfung des Rentenanspruchs noch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Erkundigen Sie sich in diesem Fall bitte beim zuständigen Träger dieses Staates, ob Sie aus den dortigen Versicherungszeiten einen Anspruch auf eine Rentenzahlung haben.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen? Woher bekomme ich diese Unterlagen?
Um Ihre Versicherungszeiten aus einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat berücksichtigen zu können, fordert der deutsche Rentenversicherungsträger eine Bestätigung dieser Zeiten von dem zuständigen ausländischen Träger an. Dafür müssen Sie bei der Antragstellung in Deutschland genaue Angaben über alle Ihre Beschäftigungsverhältnisse im Ausland machen und vorhandene Nachweise (zum Beispiel Versicherungsbücher, Versicherungskarten, Sozialversicherungsausweise) mit einreichen. Fehlt etwas, setzt sich Ihr Rentenversicherungsträger mit Ihnen in Verbindung.
Arbeit ausländischer Versicherter in Deutschland
Wie werden meine Arbeitsjahre in Deutschland bei der Rentenberechnung in meinem Heimatland berücksichtigt?
Ist Ihr Heimatland ein Mitgliedstaat oder ein Vertragsstaat, kann der Träger Ihres Heimatlandes Ihre deutschen Versicherungszeiten bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente wie seine eigenen Zeiten berücksichtigen. Dabei zählen doppelt belegte Zeiträume jedoch nur einmal.
Wenn Ihr Heimatland ein Mitgliedstaat ist, werden bei der Berechnung der Rente ebenfalls Ihre deutschen Versicherungszeiten einbezogen (sogenannte zwischenstaatliche Rentenberechnung). Aus dieser Berechnung erhalten Sie den Anteil als Rente, der auf die Versicherungszeiten in Ihrem Heimatland entfällt. Hierbei kann sich die Berücksichtigung Ihrer deutschen Versicherungszeiten positiv auf die Höhe der ausländischen Rente auswirken. Aus Ihren deutschen Versicherungszeiten erhalten Sie eine eigene Rente von der Deutschen Rentenversicherung, sofern die Voraussetzungen für die beantragte Rente erfüllt sind.
Wenn Ihr Heimatland weder ein Mitgliedstaat noch ein Vertragsstaat ist (so genanntes vertragsloses Ausland), können Ihre deutschen Versicherungs-zeiten in der Regel dort nicht berücksichtigt werden. Erkundigen Sie sich in diesem Fall beim zuständigen Träger Ihres Heimatlandes.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen? Woher bekomme ich diese Unterlagen?
Wenn Sie eine Rente aus Deutschland und Ihrem Heimatland (Mitglied- oder Vertragsstaat) beantragen möchten, brauchen Sie hierfür nur einen Antrag zu stellen. Wohnen Sie in Deutschland, so stellen Sie Ihren Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Dieser Antrag gilt dann auch für Ihr Heimatland. Wichtig ist, dass Sie bei der Antragstellung genaue Angaben über alle Ihre Beschäftigungsverhältnisse im Ausland machen und vorhandene Nachweise (zum Beispiel Versicherungsbücher, Versicherungskarten, Sozialversicherungsausweise) mit einreichen. Der zuständige Träger der Deutschen Ren-tenversicherung leitet dann das Rentenverfahren in Ihrem Heimatland ein und übersendet dem dortigen Träger unter anderem auch eine Bestätigung Ihrer deutschen Versicherungszeiten. Diese benötigt der Rentenversicherungsträger Ihres Heimatlandes, um Ihre deutschen Versicherungszeiten bei der Prüfung des Anspruchs und der Höhe Ihrer Rente berücksichtigen zu können.
Wie bin ich sozialversichert, wenn ich vorübergehend für meinen Arbeitgeber im Ausland arbeite?
Werden Sie nur vorübergehend von Ihrem Arbeitgeber in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingesetzt und weiter von ihm bezahlt, kann weiter Versicherungspflicht in Ihrem Herkunftsstaat bestehen. Man spricht in diesem Fall von einer Entsendung. Wichtig ist dabei, dass die Entsendung voraussichtlich nicht länger als zwölf Monate dauert und Sie keinen anderen Entsandten ablösen. Dauert die Beschäftigung wider Erwarten länger, ist eine Verlängerung der Entsendung um maximal weitere zwölf Monate möglich, wenn die Behörde des Gastlandes dazu ihre Genehmigung erteilt.
Bevor Sie Ihre Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat aufnehmen, muss eine Bescheinigung für Sie ausgestellt werden, die aussagt, welches Recht während der Entsendung für Sie gilt. Dafür wird der Vordruck E 101 verwen-det. Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen stellt die jeweilige Krankenkasse die Bescheinigung aus. Privatkrankenversicherte wenden sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Steht von Anfang an fest, dass die Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat länger als zwölf Monate dauert, kann in besonderen Fällen auch deutsches Recht angewendet werden, wenn die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) mit der zuständigen Stelle im anderen Mitgliedstaat vor Beschäftigungsaufnahme eine Ausnahmevereinbarung trifft.
Sind Sie in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig beschäftigt, gelten für Sie regelmäßig die Rechtsvorschriften Ihres Wohnstaates. Für besondere Personengruppen gelten spezielle Regelungen des europäischen Ge-meinschaftsrechts. Bitte erkundigen Sie sich deshalb rechtzeitig bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder bei der DVKA (www.dvka.de).
Info: Wenn Sie mehr wissen wollen – die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung beraten Sie kompetent, kostenlos und persönlich in den über 1.000 Auskunfts- und Beratungsstellen in ganz Deutschland. Eine Suchmaschine im Internet unter Beratung>Beratungsstellen>Beratungsstellensuche“>www.deutsche-rentenversicherung.de>Beratung>Beratungsstellen>Beratungsstellensuche hilft Ihnen, eine Beratungsstelle ganz in Ihrer Nähe zu finden. Informationen erhalten Sie auch unter 0800 1000 4800.
Den 3. und gleichzeitig letzten Teil dieses Fragen- und Antwortenkatalogs lesen Sie in der nächsten Wochenblatt-Ausgabe (7. November).